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Grundflächenzahl (GRZ) Hessen

Die Grundflächenzahl („GRZ“) wird meist in Bebauungsplänen als Dezimalzahl festgesetzt. Sie bezeichnet z.B. eine GRZ von 0,3, dass, bezogen auf die Grundstücksgröße, eine Grundfläche von 30% bebaut werden kann. Dies bedeutet bei einem Grundstück von 1000m² ist eine überbaute Fläche von 300m² („GRZ I“) möglich. Achtung: In diese Grundfläche sind Garagen, Stellplätze, ihre Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Erdoberfläche (z.B. Tiefgaragen) die sich nicht im Haus befinden, mitzurechnen („GRZ II“). Vorteil: In diesem Fall kann die zulässige Grundfläche um 50% (erhöht die GRZ insgesamt hier auf 4,5) überschritten werden. Allerdings kann dies mit der Festsetzung von Baugrenzen bzw. einem Baufenster eingeschränkt sein. Ein Baufenster ist ein zeichnerischer Rahmen aus Baugrenzen, innerhalb dessen ein Gebäude errichtet werden darf. Dies alles ist in § 19 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt. Die BauNVO ist eine Bundesverordnung, die in ganz Deutschland – und insoweit natürlich auch in Hessen, gilt.

Die Geschossflächenzahl („GFZ“) gibt an, wie viel an Geschossfläche in Bezug auf die Grundstücksgröße, verteilt über die Geschosse, gebaut werden kann. Die GFZ wird ebenfalls als Dezimalzahl in Bebauungsplänen, meist neben der GRZ aufgeführt (z.B. GRZ 0,3 / GFZ 0,6). In unserem Beispiel können insofern bei einer Grundstücksgröße von 1000 m² im Erdgeschoss 300 m² und in einem Obergeschoss noch einmal 300 m² Geschossfläche entstehen. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Wohnfläche, da bei der Geschossfläche die Außenwände (Gebäudehülle) mitgezählt werden. Weitere Details hierzu findet man in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

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